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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz beweisen: die Zwei-Monats-Frist, § 14 AGG – und was Sie aufnehmen dürfen

Sexuelle Belästigung ist nach § 3 Abs. 4 AGG eine Benachteiligung. Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, § 22 AGG erleichtert den Beweis, und § 14 AGG erlaubt, die Arbeit bei vollem Lohn einzustellen, wenn der Arbeitgeber nichts tut. Dazu Österreich und die Schweiz.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz im Vergleich: Deutschland – AGG, zwei Monate Frist, heimliche Aufnahme strafbar; Österreich – GlBG, mindestens 1.000 Euro, drei Jahre Frist; Schweiz – Gleichstellungsgesetz, Entschädigung bis sechs Monatslöhne.

Der Satz fällt im Aufzug, die Hand liegt einen Moment zu lang auf der Schulter. Danach ist es, als wäre nichts gewesen – für alle außer Ihnen.

Und dann beginnt das Abwägen: Melde ich das? Wem? Und wie beweise ich etwas, bei dem niemand dabei war?

Bei sexueller Belästigung entscheidet in Deutschland oft nicht der Beweis, sondern die Frist: Wer Entschädigung will, hat zwei Monate.

Deutschland, Österreich, Schweiz im Vergleich

Frage Deutschland Österreich Schweiz
Gesetz § 3 Abs. 4 AGG § 6 GlBG Art. 4 GlG
Frist für Ansprüche 2 Monate, schriftlich (§ 15 Abs. 4 AGG) 3 Jahre gerichtlich (§ 15 GlBG) Hier nicht ausgewertet
Entschädigung Angemessen (§ 15 Abs. 2 AGG) Mindestens 1.000 Euro (§ 12 Abs. 11 GlBG) Bis zu sechs Monatslöhne, berechnet am schweizerischen Durchschnittslohn (Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG)
Beweis Indizien genügen, dann Beweislast beim Gegner (§ 22 AGG) Hier nicht ausgewertet Hier nicht ausgewertet
Eigenes Gespräch heimlich aufnehmen Strafbar (§ 201 StGB) Nicht strafbar Strafbar (Art. 179ter StGB)

Was das AGG als sexuelle Belästigung erfasst

§ 3 Abs. 4 AGG definiert sexuelle Belästigung als unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde der betroffenen Person verletzt – bezweckt oder bewirkt. Das Gesetz nennt Beispiele:

  • sexuelle Handlungen und Aufforderungen dazu,
  • sexuell bestimmte körperliche Berührungen,
  • Bemerkungen sexuellen Inhalts,
  • unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen pornographischer Darstellungen.

Entscheidend ist „unerwünscht“, nicht, was der andere beabsichtigt hat. Und es ist eine Benachteiligung im Sinne des AGG – mit allen Rechten, die daran hängen.

Die Frist, die viele verpassen

§ 15 Abs. 4 AGG: Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Benachteiligung Kenntnis erlangen; ein Tarifvertrag kann etwas anderes regeln.

Zwei Monate sind kurz, gerade wenn man noch überlegt, ob man überhaupt etwas sagt. Eine schriftliche Geltendmachung ist keine Klage – sie hält die Tür offen.

Drei Rechte, die das AGG Ihnen gibt

  • Beschwerde (§ 13 AGG): Sie können sich bei der zuständigen Stelle im Betrieb beschweren. Der Arbeitgeber muss die Beschwerde prüfen und Ihnen das Ergebnis mitteilen.
  • Schutzpflicht (§ 12 AGG): Der Arbeitgeber muss geeignete Maßnahmen gegen Benachteiligungen ergreifen – bis zu Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung des Belästigers.
  • Leistungsverweigerung (§ 14 AGG): Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen, dürfen Sie Ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einstellen, soweit das zu Ihrem Schutz erforderlich ist.

Für § 14 ist wichtig, dass der Arbeitgeber Bescheid wusste. Deshalb gehört die Beschwerde in Schriftform – mit Datum.

Beweisen: Indizien genügen

§ 22 AGG erleichtert den Beweis: Wer Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen, muss nicht mehr alles belegen – dann muss die andere Seite beweisen, dass kein Verstoß vorliegt.

Die Indizien selbst müssen aber stehen. Was trägt:

  • Nachrichten, E-Mails, Chats – Screenshots, bevor sie gelöscht werden.
  • Zeugen – auch solche, denen Sie sich direkt danach anvertraut haben.
  • Die schriftliche Beschwerde und die Reaktion darauf.
  • Ein zeitnahes Protokoll jedes Vorfalls: Datum, Uhrzeit, Ort, Wortlaut, Anwesende.

Strafrecht: nur bei Berührung

§ 184i StGB bestraft, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt – mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Rein verbale Belästigung fällt nicht unter § 184i; arbeitsrechtlich ist sie trotzdem eine sexuelle Belästigung nach dem AGG.

Warum die heimliche Aufnahme keine Lösung ist

Der Gedanke liegt nahe: beim nächsten Mal mitschneiden. In Deutschland ist das ein Risiko für Sie selbst. § 201 StGB stellt die unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe – auch für Gesprächsteilnehmer. Mehr dazu in Gespräch heimlich aufnehmen: In Deutschland strafbar, in Österreich nicht – und was das vor Gericht heißt.

Was Sie aufnehmen: Ihr eigenes Gedächtnisprotokoll

Unproblematisch ist die eigene Stimme. Direkt nach dem Vorfall festzuhalten, was passiert ist, was gesagt wurde, wann, wo und wer in der Nähe war, ist keine Aufnahme fremder Worte. Es ist das Protokoll, das später die Indizien trägt – und je näher am Vorfall, desto genauer.

Nur: Direkt danach zittern oft die Hände, und Sie sitzen vielleicht schon wieder am Schreibtisch. TalkSafe ist eine Aufnahme-App für Android, die bei einem vorher festgelegten Wort startet und bei gesperrtem Bildschirm funktioniert. Legen Sie ein Wort wie „Notiz“ fest; sobald Sie es sagen, beginnt die Sprachnotiz. Beim Schneiden bleibt das Original erhalten.

Einstellungen in TalkSafe: automatische Aufnahmedauer nach erkanntem Schlüsselwort (10 Minuten, 30 Minuten, 1 Stunde, manuell beenden), Erkennungssprache und Cloud-Sicherung.
Einstellungen. Wählbar sind die Aufnahmedauer nach einer Erkennung und die Erkennungssprache; Zuhören und Erkennen laufen auf dem Handy, ohne Internet.

In Österreich ist die Aufnahme eines Gesprächs, an dem Sie selbst teilnehmen, nicht strafbar. Dort kann das Schlüsselwort auch ein Wort sein, das Sie in der Situation sagen würden – etwa „Hör auf“. Die Aufnahme beginnt, wenn Sie es sagen, und die 30 Sekunden davor sind in der Datei.

Österreich und die Schweiz

  • Österreich: Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet sexuelle Belästigung (§ 6 GlBG). Betroffene haben nach § 12 Abs. 11 GlBG Anspruch auf Schadenersatz, für die persönliche Beeinträchtigung mindestens 1.000 Euro. Ansprüche wegen sexueller Belästigung sind nach § 15 GlBG binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
  • Schweiz: Das Gleichstellungsgesetz erfasst sexuelle Belästigung als Diskriminierung (Art. 4 GlG). Das Gericht kann den Arbeitgeber zu einer Entschädigung verurteilen, wenn er nicht beweist, dass er die zumutbaren Vorbeugungsmaßnahmen getroffen hat (Art. 5 Abs. 3 GlG); sie beträgt höchstens sechs Monatslöhne, berechnet am schweizerischen Durchschnittslohn (Art. 5 Abs. 4 GlG). Die heimliche Aufnahme eines Gesprächs ist nach Art. 179ter StGB strafbar.

Kurz gesagt

  • Sexuelle Belästigung ist nach § 3 Abs. 4 AGG eine Benachteiligung; maßgeblich ist, dass das Verhalten unerwünscht war.
  • Ansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG).
  • Indizien genügen (§ 22 AGG); bei Untätigkeit des Arbeitgebers dürfen Sie die Arbeit bei vollem Lohn einstellen (§ 14 AGG).
  • Keine heimliche Aufnahme (§ 201 StGB) – aber ein Gedächtnisprotokoll mit der eigenen Stimme direkt danach.

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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Die Zwei-Monats-Frist ist kurz; im Einzelfall eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht fragen.

Was gilt in Deutschland als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

Nach § 3 Abs. 4 AGG ist sexuelle Belästigung ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten – dazu gehören sexuelle Handlungen und Aufforderungen dazu, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen pornographischer Darstellungen –, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Sie gilt als Benachteiligung im Sinne des AGG.

Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?

Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG müssen nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sofern ein Tarifvertrag nichts anderes vorsieht. Die Frist beginnt, wenn Sie von der Benachteiligung Kenntnis erlangen.

Muss ich die Belästigung vollständig beweisen?

Nicht vollständig. Nach § 22 AGG genügt es, Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen; dann trägt die andere Seite die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorliegt. Die Indizien selbst – was wann geschah – müssen Sie belegen, etwa mit Zeugen, Nachrichten, Beschwerden und zeitnahen Aufzeichnungen.

Darf ich aufhören zu arbeiten, wenn der Arbeitgeber nichts unternimmt?

Ja, unter Voraussetzungen. Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen, um eine sexuelle Belästigung zu unterbinden, dürfen Betroffene nach § 14 AGG ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einstellen, soweit das zu ihrem Schutz erforderlich ist.

Ist sexuelle Belästigung auch strafbar?

Wenn sie mit einer körperlichen Berührung in sexuell bestimmter Weise verbunden ist, ja: § 184i StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor, die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Rein verbale Belästigung fällt nicht unter § 184i StGB.

Darf ich den Belästiger heimlich aufnehmen?

In Deutschland nein: § 201 StGB stellt die unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auch für Gesprächsteilnehmer unter Strafe. Unproblematisch ist ein Gedächtnisprotokoll mit der eigenen Stimme direkt nach dem Vorfall; mit TalkSafe lässt es sich über ein Schlüsselwort starten, ohne das Handy herauszuholen.