Anleitung
Was man mit einer Aufnahme tun sollte – und was nicht
Wie man die Datei aufbewahrt, auf das Wesentliche kürzt und wo man sie einreicht. Und warum das Weitergeben in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg und Belgien eigene Regeln hat.
Der schwierige Teil scheint das Starten der Aufnahme zu sein. Was danach kommt, wirkt einfach.
Ist es nicht. Die meisten Probleme entstehen nach der Aufnahme, nicht währenddessen.
Mehr Menschen hat geschadet, was sie mit einer Aufnahme gemacht haben, als dass sie eine gemacht haben.
Zuerst: was man nicht tun sollte
Das steht am Anfang, weil es der Teil ist, der sich nicht rückgängig machen lässt.
Verbreiten Sie die Aufnahme nicht.
Aufnehmen und Weitergeben sind rechtlich zwei verschiedene Handlungen. Im deutschsprachigen Raum ist das Weitergeben teils sogar dort strafbar, wo das Aufnehmen erlaubt war.
| Land | Weitergeben oder Veröffentlichen | Grundlage |
|---|---|---|
| Deutschland | Strafbar, eine unbefugt hergestellte Aufnahme zu gebrauchen oder einem Dritten zugänglich zu machen | § 201 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB |
| Österreich | Strafbar ohne Einverständnis des Sprechenden, auch wenn die Aufnahme als Teilnehmer erlaubt war | § 120 Abs. 2 StGB |
| Liechtenstein | Wie Österreich | § 120 Abs. 2 StGB |
| Schweiz | Strafbar, eine unbefugt hergestellte Aufnahme aufzubewahren, auszuwerten oder Dritten zugänglich zu machen | Art. 179ter Abs. 2 StGB |
| Luxemburg | Strafbar, eine ohne Einwilligung hergestellte Aufnahme aufzubewahren, Dritten oder der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen oder zu verwenden | Art. 3 Gesetz vom 11.08.1982 |
| Belgien | Aufnehmen als Teilnehmer ist keine Straftat; die Verwendung in betrügerischer oder schädigender Absicht schon | Art. 314bis StGB |
In Deutschland wird nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB genauso bestraft wie für die Aufnahme selbst – bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe –, wer eine unbefugt hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Nach Abs. 2 ist auch die öffentliche Mitteilung des Wortlauts oder wesentlichen Inhalts strafbar, wenn sie berechtigte Interessen eines anderen beeinträchtigen kann. Und selbst eine erlaubte Aufnahme berechtigt nicht ohne Weiteres zur Veröffentlichung: Das Bundesverfassungsgericht zählt das Recht am gesprochenen Wort zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
In Österreich und Liechtenstein ist der Unterschied am deutlichsten. Die Aufnahme eines Gesprächs, an dem man teilnimmt, fällt nicht unter § 120 Abs. 1 StGB. Wer diese Aufnahme aber ohne Einverständnis des Sprechenden einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, macht sich nach Abs. 2 strafbar.
Eine Arbeitsregel deckt das ab: Eine Aufnahme wird in einem Verfahren eingereicht, nicht geteilt.
Sie einem Kollegen schicken, in den Familienchat stellen, an einen Forenbeitrag hängen – nichts davon ist Einreichen. Es ist Verbreiten.
Das Original behalten
Gibt es nur eine bearbeitete Datei, kann die Gegenseite behaupten, sie sei manipuliert. Gibt es das Original, lässt sich zeigen, dass der Ausschnitt ein einfacher Auszug ist.
Die Schneidefunktion von TalkSafe lässt das Original unangetastet. Der ausgewählte Abschnitt wird als neue Datei gespeichert, die vollständige Aufnahme bleibt, wo sie war. So können Sie eine Fassung zum Einreichen vorbereiten, ohne zu verlieren, woraus sie stammt.
Dasselbe gilt für die KI-Rauschentfernung. Wurde auf der Straße aufgenommen und überdecken Geräusche Teile des Gesprächs, erzeugt die Rauschentfernung eine neue Datei ohne den Hintergrund. Das funktioniert auch bei einem ausgeschnittenen Abschnitt: erst den nötigen Teil ausschneiden, dann diese Datei bereinigen. Die Verarbeitung läuft auf dem Gerät, und das Original bleibt unverändert. Reichen Sie die bereinigte Fassung ein, wenn sie besser verständlich ist, und behalten Sie das Original: Es zeigt, dass sonst nichts verändert wurde.
Die Reihenfolge, die sich bewährt:
Das Original nicht anfassen. Nicht umbenennen, das Datum nicht ändern.
Nur das Wesentliche herausschneiden. Eine Zwei-Stunden-Datei zu übergeben ist meist schlechter als ein Drei-Minuten-Ausschnitt, weil die Person, die sie prüft, die relevante Stelle selbst suchen muss.
Notieren, was darin ist. Datum, Ort, wer anwesend war und was an welcher Zeitmarke gesagt wird. Eine Datei mit dieser Notiz kommt anders an als eine Datei allein.
Nicht nur auf einem Gerät lassen
Ein Telefon geht verloren, geht kaputt oder wird zurückgesetzt, und alles darauf ist auf einmal weg. Das trifft vor allem Dateien, die man erst Monate später braucht.
TalkSafe nutzt das Teilen-Menü von Android, sodass eine Aufnahme an jede App geschickt werden kann, die Dateien annimmt – als E-Mail an sich selbst, in einen Cloud-Speicher, auf einen Computer.
Und das führt zum ersten Punkt zurück. Eine Datei an sich selbst schicken ist Aufbewahren. Sie an jemand anderen schicken ist Weitergeben. Derselbe Knopf, eine andere Handlung.
Die meisten Aufnahmen werden nie gebraucht
Das ist der Normalfall, kein Scheitern.
Eine Aufnahme entsteht für den Fall, dass man sie braucht. Kommt der Fall nie, bleibt die Datei liegen. Ein Ordner voller Aufnahmen, aus denen nie etwas wurde, ist das bestmögliche Ergebnis.
Probleme beginnen meist, wenn eine Aufnahme ohne Anlass benutzt wird – im Ärger verschickt, aus Frust gepostet, jemandem vorgespielt, um recht zu behalten. In dem Moment ist sie keine Absicherung mehr, sondern etwas anderes, und die rechtliche Bewertung verschiebt sich mit.
Wo man sie einreicht
Das hängt von der Sache ab.
Arbeitsverhältnis – das Arbeitsgericht, in Österreich das Arbeits- und Sozialgericht. Geht ein internes Verfahren im Unternehmen voraus, lohnt es sich, vorher zu klären, wem man die Aufnahme dort überhaupt zugänglich macht; in Österreich und Liechtenstein ist genau das der Punkt von § 120 Abs. 2.
Vertrags- oder Verbraucherstreit – eine Schlichtungsstelle oder das Zivilgericht.
Straftaten – Polizei oder Staatsanwaltschaft.
Ob ein Gericht eine Aufnahme verwertet, die ohne Einwilligung entstanden ist, ist eine eigene Frage und wird im Einzelfall abgewogen. In allen Fällen machen die drei Dinge oben – der relevante Abschnitt, das erhaltene Original und eine schriftliche Notiz – eine Einreichung deutlich leichter zu bearbeiten.
Kurz gesagt
Vier Dinge nach einer Aufnahme: das Original behalten, auf das Wesentliche kürzen, eine Kopie außerhalb des Geräts ablegen und nicht verbreiten.
Die ersten drei machen die Datei brauchbar. Das letzte verhindert, dass sie sich gegen Sie wendet.
Wie man die Einwilligung gleich mit aufnimmt, steht in Zuerst sagt man etwas. Was für Telefonate gilt und wie die Länder das Aufnehmen selbst regeln, steht in Warum Anrufaufnahme-Apps auf Android nicht mehr funktionieren – und was noch geht.
Wie man Straßenlärm auf dem Telefon aus einer Aufnahme entfernt und welche Werkzeuge damit umgehen, steht in Hintergrundgeräusche aus einer Sprachaufnahme entfernen – so geht es auf Android.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – das Recht zum Aufnehmen und Weitergeben unterscheidet sich von Land zu Land.
Kann man von einer Aufnahme nur den wichtigen Teil behalten?
TalkSafe hat eine Schneidefunktion. Dabei bleibt das Original unverändert, und der ausgewählte Abschnitt wird als neue Datei gespeichert. So lässt sich eine kurze Fassung zum Einreichen vorbereiten, während die vollständige Aufnahme erhalten bleibt.
Sollte man das Original nach dem Schneiden löschen?
Nein. Gibt es nur eine bearbeitete Datei, kann die Gegenseite behaupten, sie sei manipuliert. Mit dem Original lässt sich zeigen, dass der Ausschnitt nur ein Auszug ist. Üblich ist, den relevanten Abschnitt einzureichen und das Original getrennt aufzubewahren.
Darf man eine Aufnahme an andere weitergeben?
Aufnehmen und Weitergeben sind rechtlich verschiedene Handlungen. In Deutschland ist nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch strafbar, wer eine unbefugt hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. In Österreich und Liechtenstein ist es nach § 120 Abs. 2 StGB strafbar, die Aufnahme einer nichtöffentlichen Äußerung ohne Einverständnis des Sprechenden einem Dritten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen, auch wenn man selbst am Gespräch teilgenommen hat.
Wo reicht man eine Aufnahme ein?
Das hängt von der Sache ab: bei Streit im Arbeitsverhältnis beim Arbeitsgericht, bei Vertrags- oder Verbraucherstreit bei einer Schlichtungsstelle oder dem Zivilgericht, bei Straftaten bei Polizei oder Staatsanwaltschaft. Es hilft immer, den relevanten Abschnitt mit einer Notiz einzureichen, was darin zu hören ist.
Sollte man die Datei sichern?
Eine Datei, die nur auf einem Telefon liegt, verschwindet mit diesem Telefon. TalkSafe nutzt das Teilen-Menü von Android, sodass eine Aufnahme an jede App geschickt werden kann, die Dateien annimmt – als E-Mail an sich selbst, in einen Cloud-Speicher oder auf einen Computer.
Schwächt das Schneiden die Aufnahme als Beweis?
Nicht, wenn das Original erhalten bleibt. Eine vollständige Zwei-Stunden-Datei einzureichen ist meist schlechter, weil die Person, die sie prüft, die relevante Stelle selbst suchen muss. Ein kurzer Ausschnitt plus unverändertes Original ist die stärkere Kombination.
Was tun mit einer Aufnahme voller Hintergrundgeräusche?
Wenden Sie die KI-Rauschentfernung von TalkSafe auf die Aufnahme oder einen ausgeschnittenen Abschnitt an. Sie speichert eine neue Fassung ohne Hintergrundgeräusche, verarbeitet auf dem Gerät, und lässt das Original unverändert, sodass Sie die bereinigte Fassung einreichen und das Original daneben behalten können.