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Mobbing am Arbeitsplatz beweisen: Was in Deutschland zählt – und warum die heimliche Aufnahme keine Lösung ist

Ein Mobbing-Gesetz gibt es in Deutschland nicht; Ansprüche laufen über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und das Persönlichkeitsrecht. Beweisen muss der Arbeitnehmer. Was als Beweis trägt, warum § 201 StGB die heimliche Tonaufnahme ausschließt und was man stattdessen aufnimmt.

Mobbing beweisen in Deutschland: Mobbingtagebuch, Zeugen, schriftliche Beschwerden und E-Mails tragen; die heimliche Tonaufnahme ist nach § 201 StGB strafbar; ein Gedächtnisprotokoll mit der eigenen Stimme direkt nach dem Vorfall ist unproblematisch.

In der Besprechung wird Ihr Name wieder vor allen genannt. Der Ton wird laut, die Sätze herabsetzend. Danach geht jeder an seine Arbeit zurück, als wäre nichts gewesen.

Abends bleibt eine Frage: Wie soll ich das je beweisen?

Mobbing wird so betrieben, dass keine Spuren bleiben. In Deutschland ist die Antwort darauf nicht die heimliche Aufnahme, sondern die lückenlose eigene Dokumentation.

Auf einen Blick

Frage Deutschland Grundlage
Gesetzliche Definition Keine; Formel des BAG von 1997 BAG, 15.01.1997, 7 ABR 14/96
Pflicht des Arbeitgebers Fürsorgepflicht; Haftung, wenn er trotz Kenntnis nichts tut § 241 Abs. 2 BGB
Schmerzensgeld Bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts §§ 823, 253 BGB
Belästigung wegen Geschlecht, Herkunft, Alter … Benachteiligung nach dem AGG § 3 Abs. 3 AGG
Beweislast Arbeitnehmer; Attest allein reicht nicht BAG, 16.05.2007, 8 AZR 709/06
Heimliche Tonaufnahme Strafbar, auch als Teilnehmer; kann die Kündigung kosten § 201 StGB; LAG Hessen 2017

Was das Recht abdeckt

Ein Mobbing-Gesetz gibt es nicht. Die Gerichte verwenden die Formulierung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Januar 1997 (7 ABR 14/96): das fortgesetzte, aufeinander aufbauende Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte.

Ansprüche laufen über allgemeine Normen:

  • § 241 Abs. 2 BGB – Fürsorgepflicht: Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten schützen. Er haftet, wenn er von Mobbing weiß und nichts unternimmt. Deshalb ist die schriftliche Beschwerde so wichtig: Sie belegt, ab wann er Bescheid wusste.
  • § 823 BGB und § 253 BGB: Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit.
  • AGG: Knüpft die Belästigung an ein geschütztes Merkmal an – Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion, Behinderung, Alter, sexuelle Identität –, ist sie eine Benachteiligung nach § 3 Abs. 3 AGG.

Für Österreich gilt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 1157 ABGB, für die Schweiz Art. 328 OR, nach dem der Arbeitgeber die Persönlichkeit des Arbeitnehmers achten und schützen muss. Die Einzelheiten dieser beiden Länder sind hier nicht weiter ausgeführt.

Die Beweislast liegt bei Ihnen

Der Arbeitnehmer muss die einzelnen Handlungen, Daten und beteiligten Personen darlegen und beweisen. Ein ärztliches Attest mit einer mobbingtypischen Diagnose belegt nach dem BAG (16. Mai 2007, 8 AZR 709/06) für sich allein weder die Mobbinghandlungen noch den Zusammenhang.

Was trägt:

  • Ein Mobbingtagebuch. Jeder Vorfall mit Datum, Uhrzeit, Ort, Wortlaut, Beteiligten und Zeugen – möglichst zeitnah.
  • Schriftliche Beschwerden an Vorgesetzte, Personalabteilung oder Betriebsrat.
  • E-Mails, Chats, Anweisungen, die Ausgrenzung oder Schikane zeigen.
  • Zeugen aus dem Kollegenkreis.
  • Ärztliche Unterlagen – zusammen mit dem Rest, nicht als Ersatz.

Warum die heimliche Aufnahme keine Lösung ist

Die naheliegende Idee – das nächste Gespräch heimlich mitschneiden – ist in Deutschland ein Eigentor.

Nach § 201 StGB ist es strafbar, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt aufzunehmen – auch als Gesprächsteilnehmer; Strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Im Zivilprozess gelten heimliche Aufnahmen als typischer Fall eines Beweisverwertungsverbots. Und das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 23. August 2017 (6 Sa 137/17) die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der ein Personalgespräch heimlich aufgenommen hatte – auch der Hinweis, der Arbeitgeber habe sich selbst falsch verhalten, half nicht.

Wer gemobbt wird und heimlich aufnimmt, riskiert also genau das, was der Mobber erreichen will: den Verlust des Arbeitsplatzes. Mehr zur Rechtslage in Gespräch heimlich aufnehmen: In Deutschland strafbar, in Österreich nicht – und was das vor Gericht heißt.

Was Sie stattdessen aufnehmen: Ihr eigenes Gedächtnisprotokoll

Unproblematisch ist die eigene Stimme. Direkt nach einem Vorfall festzuhalten, was passiert ist, wer was gesagt hat, wann und vor wem, ist keine Aufnahme fremder Worte, sondern Ihr Gedächtnisprotokoll – die Grundlage des Mobbingtagebuchs. Je näher am Vorfall, desto genauer und glaubwürdiger.

Das Problem: Direkt danach sitzen Sie oft noch am Arbeitsplatz, haben die Hände voll oder sind zu aufgewühlt, um mit dem Handy zu hantieren. TalkSafe ist eine Aufnahme-App für Android, die bei einem vorher festgelegten Wort startet und bei gesperrtem Bildschirm funktioniert. Legen Sie ein Wort wie „Notiz“ fest; sobald Sie es sagen, beginnt die Sprachnotiz. Beim Schneiden bleibt das Original erhalten.

Startbildschirm von TalkSafe mit Tasten für die Echtzeit-Erkennung und für eine manuelle Aufnahme.
Startbildschirm von TalkSafe. Ist die Echtzeit-Erkennung an, beginnt die Aufnahme, wenn ein festgelegtes Wort erkannt wird; per Taste lässt sich auch sofort aufnehmen.

Wo alle zustimmen – etwa wenn ein Klärungsgespräch mit der Personalabteilung offen aufgezeichnet werden soll –, kann das Schlüsselwort auch in der Frage stecken: Mit „aufnehmen“ beginnt die Aufnahme bei „Darf ich das Gespräch aufnehmen?“, und das Ja ist in der Datei.

Wohin Sie sich wenden

  • Schriftliche Beschwerde an Vorgesetzte oder Personalabteilung; nach § 13 AGG gibt es bei Benachteiligungen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Stelle des Betriebs.
  • Betriebsrat, wo es einen gibt.
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht, früh – wegen der Fristen.

Fristen

Für Schadensersatz und Schmerzensgeld gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährung. Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen können aber deutlich kürzer sein. Lassen Sie das früh prüfen.

Kurz gesagt

  • Ein Mobbing-Gesetz gibt es nicht; Ansprüche laufen über § 241 Abs. 2, §§ 823, 253 BGB und das AGG.
  • Beweisen muss der Arbeitnehmer; ein Attest allein reicht nicht.
  • Die heimliche Tonaufnahme ist nach § 201 StGB strafbar und kann die Kündigung kosten.
  • Was trägt: Mobbingtagebuch, schriftliche Beschwerden, E-Mails, Zeugen – und Ihr Gedächtnisprotokoll mit der eigenen Stimme direkt nach dem Vorfall.

Was man mit einer Aufnahme tun sollte – und was nicht: Was man mit einer Aufnahme tun sollte – und was nicht.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz beweisen – mit der Zwei-Monats-Frist des AGG: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz beweisen: die Zwei-Monats-Frist, § 14 AGG – und was Sie aufnehmen dürfen.

Was ein Aufhebungsvertrag unter Druck bedeutet und wann er unwirksam ist: Aufhebungsvertrag unter Druck: Widerrufen geht nicht – angreifen schon, wenn unfair verhandelt wurde.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ausschlussfristen können kurz sein; im Einzelfall eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht fragen.

Gibt es in Deutschland ein Gesetz gegen Mobbing?

Nein. Mobbing ist gesetzlich nicht definiert; die Gerichte greifen auf die Formulierung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Januar 1997 (7 ABR 14/96) zurück: fortgesetztes, aufeinander aufbauendes Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern durch Kollegen oder Vorgesetzte. Ansprüche laufen über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) und den Schutz des Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB); knüpft die Belästigung an ein Merkmal wie Geschlecht, Herkunft oder Alter an, greift das AGG.

Wer muss Mobbing beweisen?

Der Arbeitnehmer. Er muss die einzelnen Handlungen, Daten und beteiligten Personen darlegen und beweisen. Ein ärztliches Attest mit einer mobbingtypischen Diagnose reicht dafür allein nicht aus (BAG, 16. Mai 2007, 8 AZR 709/06). Ein detailliertes Mobbingtagebuch, Zeugen und schriftliche Beschwerden an Vorgesetzte sind die Grundlage.

Darf ich die Gespräche heimlich aufnehmen, um Mobbing zu beweisen?

Nein. Nach § 201 StGB ist es strafbar, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt aufzunehmen, auch für Gesprächsteilnehmer, und heimliche Aufnahmen gelten im Zivilprozess als typischer Fall eines Beweisverwertungsverbots. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 23. August 2017 (6 Sa 137/17) die fristlose Kündigung wegen der heimlichen Aufnahme eines Personalgesprächs bestätigt.

Was kann ich stattdessen aufnehmen?

Ihr eigenes Gedächtnisprotokoll. Direkt nach einem Vorfall mit der eigenen Stimme festzuhalten, was passiert ist, wer was gesagt hat und wer dabei war, ist keine Aufnahme fremder Worte. Mit TalkSafe lässt sich so eine Sprachnotiz über ein Schlüsselwort starten, ohne das Handy herauszuholen.

Wie lange habe ich Zeit?

Für Schadensersatz und Schmerzensgeld gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährung, Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen können aber deutlich kürzer sein. Lassen Sie die Fristen früh anwaltlich prüfen.