Arbeit
Aufhebungsvertrag unter Druck: Widerrufen geht nicht – angreifen schon, wenn unfair verhandelt wurde
Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB) und lässt sich nicht widerrufen. Unwirksam ist er, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande kam (BAG, 6 AZR 75/18). Dazu die Sperrzeit von zwölf Wochen, die Zwei-Tage-Sperre in Österreich (§ 104a ArbVG) und die Lage in der Schweiz.

Freitag, kurz nach drei. „Haben Sie fünf Minuten?“
Im Besprechungsraum sitzen die Teamleiterin und jemand aus der Personalabteilung. Auf dem Tisch liegt ein Papier, zwei Seiten, schon ausgedruckt. „Wir haben etwas vorbereitet. Wenn Sie heute unterschreiben, gibt es drei Monatsgehälter. Sonst müssen wir andere Wege gehen.“
Am Montag ist von diesem Gespräch nur noch eines übrig: Ihre Unterschrift.
Einen Aufhebungsvertrag kann man nicht widerrufen. Er fällt nur, wenn unfair verhandelt wurde – und ob das so war, entscheidet sich an dem, was in diesem Raum gesagt wurde.
Deutschland, Österreich und die Schweiz im Vergleich
| Frage | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Form | Schriftform, elektronisch ausgeschlossen (§ 623 BGB) | Formfrei, schriftlich empfohlen | Formfrei (Art. 115 OR) |
| Widerruf oder Bedenkzeit | Kein Widerrufsrecht (BAG 6 AZR 75/18) | Zwei Arbeitstage Sperre, wenn Beratung mit dem Betriebsrat verlangt (§ 104a ArbVG) | Hier nicht ausgewertet |
| Grenze für Druck | Unwirksam bei Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns; Anfechtung bei widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) | Hier nicht ausgewertet | Unzulässig bei klarer Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes |
| Arbeitslosengeld | Sperrzeit regelmäßig 12 Wochen, Anspruchsdauer mindestens ein Viertel kürzer | Keine Sperrfrist bei einvernehmlicher Auflösung; ein Monat bei Selbstkündigung (AMS) | Einstelltage möglich; Aufgabe der Stelle ohne neue gilt in der Regel als schweres Verschulden (31–60 Tage) |
| Eigenes Gespräch heimlich aufnehmen | Strafbar (§ 201 StGB) | Nicht strafbar; Weitergabe strafbar | Strafbar (Art. 179ter StGB) |
Liechtenstein, Luxemburg und das deutschsprachige Ostbelgien sind für diese Frage nicht ausgewertet.
Ohne Unterschrift endet nichts
Nach § 623 BGB bedürfen Kündigung und Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine E-Mail, eine Nachricht oder ein „Dann machen wir das einvernehmlich“ im Gespräch beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
Das gilt in beide Richtungen. Auch ein im Ärger ausgesprochenes „Dann kündige ich eben!“ ist ohne Unterschrift keine wirksame Eigenkündigung.
Das ist zugleich der Grund, warum das Papier schon ausgedruckt auf dem Tisch liegt.
Widerrufen kann man ihn nicht
Viele hoffen auf ein Widerrufsrecht wie beim Haustürgeschäft. Das Bundesarbeitsgericht hat am 7. Februar 2019 (6 AZR 75/18) entschieden: Die Zustimmung zu einem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 355 BGB widerrufen werden – auch dann nicht, wenn er in der Wohnung des Arbeitnehmers unterschrieben wurde.
Im selben Urteil steht aber der zweite Satz, auf den es ankommt: Ein Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.
Wann unfair verhandelt wurde
Das Gebot fairen Verhandelns schützt die Entscheidungsfreiheit – und zwar schon unterhalb der Schwelle von Drohung oder Täuschung. Verletzt ist es, wenn der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert oder unmöglich macht. Das BAG nannte als Beispiel das Ausnutzen einer erkennbaren krankheitsbedingten Schwäche.
Die Folge ist deutlich: Die Rechtswirkungen des Aufhebungsvertrags entfallen, und das Arbeitsverhältnis besteht zu unveränderten Bedingungen fort.
Wo die Grenze liegt, zeigt ein zweites Urteil. Am 24. Februar 2022 (6 AZR 333/21) entschied das BAG:
- Ein Arbeitgeber verhandelt nicht unfair, nur weil er den Vertrag zur sofortigen Annahme anbietet. Sie können mit einem einfachen Nein ablehnen und den Raum verlassen.
- Auch die Ablehnung einer Bitte um Bedenkzeit oder um anwaltlichen Rat ist für sich genommen kein unfaires Verhandeln.
- Die Drohung mit einer fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige ist nur widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber sie nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dann kann der Vertrag nach § 123 BGB angefochten werden – innerhalb eines Jahres, nachdem die Zwangslage aufgehört hat (§ 124 BGB).
Der praktische Schluss: Ein Nein ist immer möglich. Wer sich unter Druck gesetzt fühlt, unterschreibt nicht im Raum.
Was der Aufhebungsvertrag beim Arbeitslosengeld kostet
Wer das Beschäftigungsverhältnis selbst löst – durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag – und keinen wichtigen Grund hat, bekommt nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf drei oder sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs oder zwölf Wochen geendet hätte.
Dazu kommt, was oft übersehen wird: Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit mindert sich die Anspruchsdauer nach § 148 SGB III um mindestens ein Viertel. Der Teil ist nicht verschoben, sondern weg.
Als wichtiger Grund gilt vor allem, dass Ihnen ohnehin eine rechtmäßige, nicht verhaltensbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt gedroht hätte. Die Tatsachen, die in Ihrer Sphäre liegen, müssen Sie darlegen und nachweisen (§ 159 Abs. 1 SGB III).
Was eine Kündigung Ihnen gelassen hätte
Gegen eine Kündigung können Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung – es gibt nichts, wogegen Sie klagen könnten, außer dem Vertrag selbst. Genau deshalb wird er angeboten.
Woran sich alles entscheidet: am Gespräch
In beiden BAG-Fällen war am Ende streitig, was im Gespräch gesagt wurde. Im Fall von 2019 behauptete die Arbeitnehmerin, krank im Bett gelegen und unter Schmerzmitteln unterschrieben zu haben; der Arbeitgeber bestritt das. Im Fall von 2022 blieben die Einzelheiten des Gesprächs ebenso umstritten.
Ob unfair verhandelt wurde, ob eine Drohung widerrechtlich war, ob eine Kündigung ohnehin gedroht hätte – all das hängt am Wortlaut eines Gesprächs, das kein Dokument hinterlässt.
Was Sie in Deutschland aufnehmen dürfen
Das Personalgespräch heimlich mitzuschneiden, ist in Deutschland keine Lösung. § 201 StGB stellt die unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auch für Gesprächsteilnehmer unter Strafe. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 23. August 2017 (6 Sa 137/17) die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der ein Personalgespräch heimlich aufgenommen hatte. Mehr in Gespräch heimlich aufnehmen: In Deutschland strafbar, in Österreich nicht.
Was trägt:
- Ein Gedächtnisprotokoll mit der eigenen Stimme, direkt danach. Wer was gesagt hat, in welchem Wortlaut, wer dabei war, wie lange es gedauert hat, ob Sie um Bedenkzeit gebeten haben. Das ist keine Aufnahme fremder Worte, sondern Ihre eigene Aussage – und je näher am Gespräch, desto genauer.
- Eine kurze E-Mail am selben Tag: „Wie heute besprochen, haben Sie mir einen Aufhebungsvertrag mit Unterschrift bis heute 17 Uhr angeboten; ich habe um Bedenkzeit gebeten.“ Widerspricht niemand, ist das ein starkes Indiz.
- Eine Aufnahme mit Einwilligung, wo alle zustimmen.
TalkSafe ist eine Aufnahme-App für Android, die bei einem vorher festgelegten Wort startet und bei gesperrtem Bildschirm funktioniert. Legen Sie ein Wort wie „Notiz“ fest: Auf dem Gang oder im Auto sagen Sie es, und das Gedächtnisprotokoll beginnt, ohne dass Sie das Handy herausholen. Soll das Gespräch offen aufgenommen werden, kann das Wort in der Frage stecken – mit „aufnehmen“ beginnt die Aufnahme bei „Darf ich das Gespräch aufnehmen?“, und das Ja ist in der Datei, zusammen mit den 30 Sekunden davor. Mehr in Zuerst sagt man etwas.

Österreich: zwei Arbeitstage und keine Sperrfrist
- Form: Die einvernehmliche Auflösung ist formfrei; die Arbeiterkammer empfiehlt die Schriftform als Beweis.
- Betriebsrat: Verlangen Sie nachweislich, sich vor der Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu beraten, kann innerhalb von zwei Arbeitstagen keine wirksame einvernehmliche Lösung vereinbart werden (§ 104a ArbVG). Die Beratung mit Anwalt oder Arbeiterkammer löst diese Sperre nicht aus – nur das Verlangen gegenüber dem Arbeitgeber.
- Arbeitslosengeld: Nach Angaben des AMS besteht nach einer einvernehmlichen Auflösung Anspruch ab dem ersten Tag; anders als bei einer Selbstkündigung gibt es keine einmonatige Sperrfrist. Ging die Initiative nachweislich vom Arbeitnehmer aus, kann eine Sperre nach § 11 AlVG aber trotzdem in Betracht kommen.
- Abfertigung neu: Bei einvernehmlicher Auflösung wird sie ausgezahlt; bei Selbstkündigung bleibt sie in der Vorsorgekasse.
- Aufnehmen: Das eigene Gespräch aufzunehmen ist in Österreich nicht strafbar, die Weitergabe einer heimlichen Aufnahme an Dritte aber schon. Weil das Schlüsselwort nicht an eine Person gebunden ist, kann es auch ein Wort sein, das die andere Seite sagen wird, etwa „einvernehmlich“.
Schweiz: zulässig, solange kein Schutz umgangen wird
- Form: Ein Aufhebungsvertrag ist nach Art. 115 OR formlos möglich.
- Grenze: Er darf nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führen (BGE 119 II 449; 118 II 58). Die Sperrfristen bei Krankheit oder Schwangerschaft nach Art. 336c OR gelten nur bei einer Kündigung, nicht bei einem korrekt zustande gekommenen Aufhebungsvertrag. Nach Art. 341 OR kann auf zwingende Ansprüche während des Arbeitsverhältnisses und einen Monat danach nicht einseitig verzichtet werden; zulässig ist ein Vergleich, bei dem beide Seiten nachgeben.
- Arbeitslosenversicherung: Wer die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, kann nach Art. 30 AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden. Wer eine Stelle ohne Zusicherung einer neuen aufgibt, handelt nach Art. 45 AVIV in der Regel schwer schuldhaft: 31 bis 60 Einstelltage. Ob ein Aufhebungsvertrag dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, prüfen die Gerichte im Einzelfall.
- Aufnehmen: Heimliche Aufnahmen sind nach Art. 179ter StGB strafbar. Auch hier ist das Gedächtnisprotokoll mit der eigenen Stimme der sichere Weg.
Kurz gesagt
- Ein Aufhebungsvertrag braucht in Deutschland die Schriftform und lässt sich nicht widerrufen.
- Er ist unwirksam, wenn unfair verhandelt wurde; sofortige Annahme zu verlangen ist allein noch nicht unfair.
- Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen, Anspruchsdauer mindestens ein Viertel kürzer – außer bei wichtigem Grund.
- Nicht im Raum unterschreiben. Um Bedenkzeit bitten, notfalls Nein sagen.
- Direkt danach ein Gedächtnisprotokoll mit der eigenen Stimme und eine E-Mail am selben Tag.
Wie man Mobbing am Arbeitsplatz beweist: Mobbing am Arbeitsplatz beweisen. Was man mit einer Aufnahme danach tut: Was man mit einer Aufnahme tun sollte – und was nicht.
Quellen
- § 623 BGB – Schriftform der Kündigung (Gesetze im Internet, BMJ)
- § 123 BGB – Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung (Gesetze im Internet, BMJ)
- § 124 BGB – Anfechtungsfrist (Gesetze im Internet, BMJ)
- § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit (Gesetze im Internet, BMJ)
- § 148 SGB III – Minderung der Anspruchsdauer (Gesetze im Internet, BMJ)
- BAG, Urteil vom 7. Februar 2019, 6 AZR 75/18
- BAG, Urteil vom 24. Februar 2022, 6 AZR 333/21
- Einvernehmliche Auflösung (AMS)
- Obligationenrecht, Art. 341 (Fedlex)
- Arbeitslosenversicherungsgesetz, Art. 30 (Fedlex)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, den Betriebsrat oder die Arbeiterkammer fragen.
Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat am 7. Februar 2019 (6 AZR 75/18) entschieden, dass die Zustimmung zu einem arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag nicht nach § 355 BGB widerrufen werden kann, auch wenn er in der Wohnung des Arbeitnehmers unterschrieben wurde. Ein Aufhebungsvertrag ist aber unwirksam, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.
Wann ist ein Aufhebungsvertrag wegen unfairen Verhandelns unwirksam?
Wenn der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers erheblich erschwert oder unmöglich macht, etwa durch Ausnutzen einer erkennbaren krankheitsbedingten Schwäche. Folge ist nach dem BAG, dass die Rechtswirkungen des Aufhebungsvertrags entfallen und das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Darf der Arbeitgeber verlangen, dass ich den Aufhebungsvertrag sofort unterschreibe?
Ja. Das BAG hat am 24. Februar 2022 (6 AZR 333/21) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht unfair verhandelt, nur weil er den Aufhebungsvertrag zur sofortigen Annahme anbietet. Der Arbeitnehmer kann das Angebot mit einem einfachen Nein ablehnen. Die Drohung mit einer fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige ist nur widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber sie nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld?
In der Regel erst nach einer Sperrzeit. Wer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst, bekommt nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen, und die Anspruchsdauer mindert sich nach § 148 SGB III um mindestens ein Viertel. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn ohnehin eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt gedroht hätte.
Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich sein?
Ja. Nach § 623 BGB bedürfen Kündigung und Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine mündliche Einigung im Personalgespräch beendet das Arbeitsverhältnis nicht, und eine im Ärger ausgesprochene mündliche Eigenkündigung ebenfalls nicht.
Darf ich das Personalgespräch heimlich aufnehmen?
In Deutschland nein. § 201 StGB stellt die unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auch für Gesprächsteilnehmer unter Strafe, und das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 23. August 2017 (6 Sa 137/17) die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der ein Personalgespräch heimlich aufgenommen hatte. Möglich ist eine Aufnahme mit Einwilligung und ein Gedächtnisprotokoll mit der eigenen Stimme direkt nach dem Gespräch.
Was gilt in Österreich?
Die einvernehmliche Auflösung ist formfrei. Verlangt der Arbeitnehmer nachweislich, sich vorher mit dem Betriebsrat zu beraten, kann innerhalb von zwei Arbeitstagen keine wirksame einvernehmliche Lösung vereinbart werden (§ 104a ArbVG). Nach Angaben des AMS gibt es nach einer einvernehmlichen Auflösung keine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, nach einer Selbstkündigung eine von einem Monat.